Die Kosten für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Feststellungsverfahrens für den Grundbesitzwert sind nach einem Urteil des FG Nürnberg v. 22.3.2012 (4 K 1692/11) bei der Besteuerung der Erbschaft nicht als Nachlasskosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum BFH (II R 20/12) eingelegt.