Die Weihnachtszeit ist bei vielen Steuerpflichtigen Spendenzeit. Neben der Erfüllung eines guten Zwecks können die Spender ihre Zahlung vorteilhaft in ihrer Steuererklärung ansetzen. Abzugsfähig sind Zuwendungen in Höhe bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer noch mehr zahlt, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren steuersparend erklären.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien mindern sogar unmittelbar zu 50 % die zu zahlende Einkommensteuer. Dies gilt für Beträge bis zu 825 Euro bei Einzelpersonen und bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1.650 Euro pro Jahr.
Das Finanzamt verlangt in der Regel eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster. In drei Ausnahmen begnügt sich der Fiskus jedoch schon mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung. Hieraus müssen sich Name und Kontonummer des Spenders und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ergeben. Eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nicht aus. Vom vereinfachten Verfahren umfasst sind
- Spenden in Katastrophenfällen, wenn die Zahlung auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt;
- Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Begünstigt sind damit u. a. Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten sowie
- „Kleinspenden“ bis einschließlich 200 Euro an private Organisationen wie Behindertenwerkstätten, Flüchtlingshilfen. Hier muss zusätzlich – neben dem Banknachweis – dem Spender ein Beleg mit weiteren Angaben für das Finanzamt ausgestellt werden. Sodann steht dem Steuerabzug nichts entgegen.
(Quelle: Pressemittelung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 03.12.2012)