Hat ein Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt bzw. hätte diese erkennen müssen und nimmt er gleichwohl Gelder des Schuldners entgegen, können diese Zahlungen bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bspw. im Rahmen einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung zurückzuzahlen sein.
Für die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des Schuldners als Regelfall der Zahlungsunfähigkeit sollen nach dem Urteil des OLG Schleswig vom 04.06.2014 (9 U 148/13) gehäufte Lastschriftrückgaben sprechen. Denn diese seien, so das Gericht, ein eindeutiges Alarmzeichen für eine Zahlungseinstellung, welchem sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen könne.
Aber auch das OLG wies daraufhin, dass es für die Annahme der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen, auf das Zusammenspiel mehrerer Beweisanzeichen ankomme, so waren es im zu entscheidenden Fall Teilzahlungen des Schuldners, sich fortlaufend aufbauende Rückstände gegenüber dem Gläubiger und geplatzte Lastschriften.