Bauen kostet Geld, viel Geld. Wer einmal Bauherr war, der kann ein Lied davon singen. Wer nur ein begrenztes Budget hat, der tut deshalb gut daran, mit einem Generalunternehmer einen Festpreis zu vereinbaren. Unabhängig von den tatsächlichen Baukosten ist dieser dann verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Bauwerk zu den vereinbarten Kosten zu errichten.
Losgelöst davon, dass es nicht immer möglich ist, überhaupt einen Bauunternehmer zu finden, der als Generalunternehmer auftreten wird, ist bei dieser Lösung nachteilig, dass sich zum einen der Generalunternehmer regelmäßig während der Bauphase auftretende Änderungswünsche teuer bezahlen lässt und zum anderen der Generalunternehmer für das Risiko, das er trägt, zusätzlich einen Risikozuschlag in sein Angebot kalkuliert, so dass vielleicht mehr bezahlt wird, als eigentlich bezahlt werden müsste.
Wird dagegen mit einem Architekten gebaut, dann sollte stets darauf geachtet werden, dass im Rahmen des Architektenvertrags eine Kostengrenze vereinbart wird. Wird diese überschritten, dann würde nämlich der Architekt für die Baukostenüberschreitung auf Schadenersatz haften. Für eine solche Vereinbarung ist auf jeden Fall erforderlich, dass der Auftraggeber dem Architekten entweder eine entsprechende Vorgabe gemacht hat oder aber dass der Auftraggeber zumindest eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte. Ist dies nicht der Fall, dann scheidet eine Haftung des Architekten aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 – 23 U 166/12). Die Beweislast trägt der Auftraggeber.
Das Gericht hat zur Frage, ob ein Architekt für eine Baukostenüberschreitung des von ihm geplanten und unter seiner Aufsicht errichteten Einfamilienhauses mit Garage schadenersatzpflichtig ist ausgeführt:
„Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der der Senat folgt, hinsichtlich der Frage, ob der Architekt bei Überschreiten der Kostenvorstellungen des Bauherrn seine Pflichten verletzt hat, von folgenden Grundsätzen aus (vgl. BGH, Urteil vom 21. 3. 2013 – VII ZR 230/11):
Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck. Nicht zwingend notwendig ist, dass der Auftraggeber dem Architekten gegenüber die Kostenvorstellungen selbst äußert. Es kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, dass diese Vorstellungen von den am Aufklärungsgespräch mit dem Architekten beteiligten Familienmitgliedern geäußert werden und der Auftraggeber ihnen nicht widerspricht oder anderweitig zum Ausdruck bringt, dass dies auch seine Vorstellungen sind. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Jedenfalls sind sie beachtlich, wenn der Architekt erklärt, das schaffe er schon. Es ist das Wesen des Architektenvertrags, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Abschluss des Vertrags feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsinhalt werden. Zu solchen im Laufe des Planungsprozesses zu entwickelnden Planungsdetails gehören auch die Kostenvorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks, wenn sie nicht bereits bei Abschluss des Vertrags zum Ausdruck gebracht worden sind. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme. Derartige Angaben stecken im Regelfall einen Kostenrahmen ab, den der Auftraggeber nicht überschreiten will. Gibt er seiner Kostenvorstellung mit einer Angabe Ausdruck, die eine mit „circa“ bezeichnete Summe enthält, so ist diese Bausumme für den Planer insoweit beachtlich, als sie ungefähr einzuhalten ist. Die Angaben in einem Bauantrag sind in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des Architektenvertrags zu bestimmen. Sie können lediglich Indiz für einen bestimmten Vertragsinhalt sein (BGH, NJW-RR 2003, 877 =NZBau 2003, 388 = ZfBR 2003, 452 = BauR 2003, 1061).“