Nahezu jeder berufstätige Deutsche verfügt heute über ein Mobiltelefon. Die mobile Erreichbarkeit kann aber Grenzen haben, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Nutzung während der Arbeitszeit untersagt. Das LArbG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 30. September 2009 – 6 TaBV 33/09) hat nunmehr entschieden, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit um kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt, also ein Verbot nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Nach Auffassung des Gerichts gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen. Mit seinem Verbot stelle der Arbeitgeber dies lediglich klar; es sei eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht. Für eine Zustimmung bestehe daher keine Veranlassung.