Beim Geld hört sich bekanntlich die Freundschaft aus. Deswegen landete eine zwischenzeitlich beendete Freundschaft vor Gericht, weil der eine aus Gefälligkeit während des Urlaubs des anderen auf dessen Haus aufgepasst hatte und bei dieser Gelegenheit versehentlich dessen Ersparnisse in Höhe von 520.000 € verbrannt hat. Der Urlauber hatte diese in einem Heizkessel versteckt, der vom Haushüter während des Urlaubs befeuert worden war. Eine Haftung hat das Gericht aber abgelehnt, weil niemand damit rechnen müsse, dass jemand in einem Heizkessel Papiergeld verstecken würde (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 13.09.2019, I – 2 O 347/18).
Streit um während des Urlaubs verschwundene 520.000 €
Im entschiedenen Rechtsstreit waren im Haus des Klägers, auf das der Beklagte aus Gefälligkeit während des Urlaubs aufgepasst hatte, 520.000 € verschwunden. Nicht aber, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, dass der „Haushüter“ die Gelegenheit genutzt hätte, um das Geld zu stehlen, sondern er hat dieses im wahrsten Sinne des Wortes „durch den Kamin gejagt“. Der Urlauber hatte nämlich vor seinem Urlaub nach einem geeigneten Versteck für seine gesamten Ersparnisse gesucht und kam dabei auf die glorreiche Idee diese in einem Heizkessel in seiner Werkstatt zu verstecken, wobei er dessen sofortige Benutzung durch eine vorherige Demontage unmöglich gemacht hatte.
Da es während der Urlaubsabwesenheit kalt war, wollte der Haushüter einheizen. Zu diesem Zweck hat er den Heizkessel wieder in Betrieb genommen und dabei versehentlich einen Großteil der darin befindlichen 540.000 € verfeuert. Der Urlauber konnte nach seiner Rückkehr in der Asche nur noch einen Restbestand von 20.000 € vorfinden, wobei dieses Geld dann von der Bundesbank rekonstruiert worden ist. Die verfeuerten Scheine wollte er nun von seinem jetzt Ex-Freund ersetzt haben, denn die Freundschaft war an dem Malheur zerbrochen.
Keine Haftung bei bloß tatsächlicher Gefälligkeit
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und eine Haftung des Haushüters verneint. Obwohl die Richter als wahr unterstellt haben, dass sich tatsächlich in dem Heizkessel 540.000 € befanden hätten und der Beklagte diesen während der Urlaubsabwesenheit befeuert hatte, haben die Richter die Klage abgewiesen, denn nach deren Auffassung müsse niemand damit rechnen, dass jemand während seines Urlaubs in dem ein anderer auf das Haus aufgepasst, seine Ersparnisse in bar im Heizkessel verstecken würde.
Anmerkung:
Im Ergebnis haben die Richter natürlich richtig entschieden, weil bei einer sog. rein tatsächlichen Gefälligkeit, so wird es juristisch genannt, wenn man aufgrund von Freundschaft oder Verwandtschaft während des Urlaubs auf Haus oder Wohnung aufpasst und/oder die Blumen gießt, eine Haftung ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der Fall ist aber ein schönes Beispiel dafür, warum Streitigkeiten vor Gericht landen, weil oft den beteiligten Personen die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Ursache und Wirkung fehlt. Hier vermochte der Kläger offensichtlich nicht selbst, ohne dass es ihm ein Gericht schwarz auf weiß gibt, nicht erkennen, dass sein Vorverhalten, nämlich das Geld an einem denkbar ungeeigneten Ort, nämlich in einem Heizkessel, zu verstecken, die Ursache dafür war, dass seinem Bekannten, mit dem er jedenfalls so gut befreundet war, dass dieser unentgeltlich das Haus gehütet hat, überhaupt das Malheur passiert ist. Ohne Einsicht in das eigene fehlerhafte Vorverhalten hat er nicht nur die Freundschaft beendet, sondern auch noch seinen Ex-Kumpel, dafür, dass dieser gefällig war, gnadenlos vor Gericht gezerrt. Dass er damit im Ergebnis nicht erfolgreich sein wird, hätte er sicherlich, wenn er die Sache objektiv betrachtet hätte, selbst erkennen können, jedenfalls aber hätte es ihm sein Rechtsvertreter oder seine Rechtsvertreterin vor Klageeinreichung deutlich sagen müssen. Nicht bekannt ist, ob eine solche Beratung unterblieben ist, oder aber der Kläger einfach beratungsresistent ist oder vielleicht nur seinem Widersacher einen gehörigen Schreck einjagen wollen. Denn gleichgültig, ob an der Sache etwas dran ist oder nicht, bekommt jeder, dem eine Klage mit 520.000 € Klageforderung ins Haus flattert, für gewöhnlich zunächst einmal das große Nervenflattern, weil bei einer solchen Klageforderung bereits das Prozesskostenrisiko für die 1. Instanz bei 33.830,53 € liegt.