Wer allzu sorglos mit seinem Wohnungsschlüssel umgeht, so dass dieser entwendet werden und anschließend zum Einbruch in die Wohnung genutzt werden kann, der hat das Nachsehen. Die Hausratversicherung muss nämlich bei Fahrlässigkeit des VN nicht bezahlen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16).
Tasche mit Wohnungsschlüssel und Ausweispapieren wird auf dem Nachhauseweg von einer Betriebsfeier gestohlen
Die Klägerin befand sich auf dem Nachhauseweg von einer Betriebsfeier mit einem Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Sie hatte ihre Tasche mit Wohnungsschlüssel und Ausweispapieren in ihrem Fahrradkorb ungesichert abgelegt. Bei der Verabschiedung von dem Kollegen wurde das Fahrrad unbeobachtet an einer Säule abgestellt. So hatte die Klägerin, die sich intensiv dem Kollegen zugewandt hatte, nicht bemerkt, dass ein unbekannter Täter aus dem Fahrradkorb die Tasche entwendet hatte.
Ein Zeuge, der den Diebstahl bemerkt hatte, verständigte die Polizei, so dass die Klägerin den Diebstahl noch vor Ort der Polizei anzeigen konnte. Da sie nun über keinen Wohnungsschlüssel mehr verfügte verbrachte sie die Nacht in der Wohnung einer Verwandten. Als sie dann am nächsten Morgen die eigene Wohnung aufsuchte, waren Unbekannte in der Zwischenzeit in die Wohnung eingedrungen und hatten Wertgegenstände in einem Gesamtwert von rund 17.500 € gestohlen. Von ihrer Hausratversicherung wollte sie den Schaden zu 50 % ersetzt haben. Dies wurde jedoch von der Versicherung abgelehnt.
Gericht weist Klage gegen die Hausratversicherung ab
Auch vor Gericht hatte die Klägerin keinen Erfolg, denn die Richter sind zu dem Ergebnis gelangt, dass nach den Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis vorgelegen habe.
Dadurch, dass die Klägerin die Tasche mit Schlüssel und Ausweispapieren ungesichert in ihrem Fahrradkorb abgelegt habe, so dass diese jederzeit habe entwendet werden können, habe sie fahrlässig gehandelt. Sie sei dabei sogar so stark abgelenkt gewesen, dass sie zunächst den Diebstahl selbst gar nicht bemerkt hatte. Da die Diebe ausschließlich mithilfe des Schlüssels in die Wohnung gelangt sein, ist der Schaden, obwohl nach den Versicherungsbedingungen ein Einbruchsdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hat, aufgrund der Fahrlässigkeit der Klägerin nicht versichert.