Der Altbundeskanzler Helmut Kohl hatte mit einem Journalisten, der seine Biografie verfassen sollte, umfangreiche Gespräche geführt, die auf Tonband aufgezeichnet worden waren. Nachdem Helmut Kohl die Zusammenarbeit mit dem Journalisten beendet hat, hat er auf Herausgabe der Tonbänder geklagt und nun auch in der 2. Instanz vor dem OLG Köln (Urt. v. 01.08.2014 – 6 U 20/14) obsiegt.
Während das erstinstanzlich befasste Landgericht Köln seine Entscheidung noch auf einen vertraglichen Herausgabeanspruch gestützt hat, hat nunmehr das Oberlandesgericht die Frage eines solchen vertraglichen Anspruchs dahinstehen lassen und die Auffassung vertreten Helmut Kohl könne die Herausgabe gestützt auf das Eigentumsrecht, § 985 BGB, verlangen.
Nach Auffassung der Richter hat nämlich der Kläger durch die Aufzeichnung seiner Stimme Eigentum an den Tonbändern erworben, weil eine Verarbeitung iSv § 950 BGB vorliegt. Nach dieser Vorschrift erwirbt derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gilt dabei u.a. auch das Schreiben oder Malen. Dem seien die Tonbandaufnahmen vergleichbar, so die Richter.
Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine „neue Sache“ hergestellt, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt seien. Als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen sei der Kläger anzusehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Person des Herstellers sei, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt sei. Dies sei der Kläger, da die Tonbandaufzeichnungen nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts seiner Memoiren gedient hätten.
Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folge, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Die Situation sei daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist zum Zwecke der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führe. Auch die vertraglichen Vereinbarungen zu den Urheberrechten, nach denen diese so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten, sowie das jederzeitige Kündigungsrecht des Klägers sprächen dafür, diesen als Hersteller der Tonbänder anzusehen.
Hinweis:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.