Wird mit Handwerkern eine Stundenlohnvereinbarung getroffen, dann entsteht oft Streit darüber, ob die zur Abrechnung gebrachte Stunden tatsächlich angefallen oder jedenfalls erforderlich waren. Aus Sicht des Handwerkers gilt dabei, dass Vergütung für Stunden, die über das ursprüngliche kalkulierte Angebot hinausgehen regelmäßig nur dann erfolgreich durchgesetzt werden können, wenn Regiezettel unterschrieben sind. Verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Vergütung nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen, so ergibt sich die vereinbarte Vergütung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs muss der Auftragnehmer im Ausgangspunkt also nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind (BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07).
Aber Hand aufs Herz. Werden Regiezettel vor der Unterschrift auch wirklich immer geprüft. Oft ist niemand oder nur die Ehefrau des Bauherrn auf der Baustelle. Dann werden auch kaum lesbare Zettel zur Unterschrift vorgelegt, so dass manchmal auch unterschrieben wird, um den lästigen Handwerker wieder loszuwerden.
Kommt es zum Rechtsstreit, dann bedeutet dies aber nicht, dass der Auftraggeber sich nicht mehr verteidigen könnte. Werden nämlich zu viele Stunden verbraucht, dann kann dies eine Verletzung der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung darstellen und einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Der Auftraggeber hat den Anspruch geltend zu machen und hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07). Dabei genügt es, dass die Voraussetzungen des Gegenanspruchs dem Grunde nach schlüssig dargelegt werden. Hierdurch entsteht für den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast. In Fällen, in denen der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen, trifft den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Der Auftragnehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass nur der Auftragnehmer dem Auftraggeber die tatsächlichen Informationen verschaffen kann, die dieser für die Überprüfung der Vertragsleistung auf ihre Wirtschaftlichkeit und die schlüssige Begründung seines Unwirtschaftlichkeitseinwands benötigt (BGH, Urteil vom 17. April 2009 -VII ZR 164/07).
Kommt der Auftragnehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, so darf der Einwand der Unwirtschaftlichkeit nicht als unschlüssig behandelt werden (BGH, aaO Rn. 41). Dem Auftraggeber obliegt auch keine Beweisführung. Denn in der Verletzung der sekundären Darlegungslast liegt zugleich ein nicht hinreichend konkretisiertes Bestreiten. Solch unzureichendes Gegenvorbringen muss der Beweispflichtige nicht widerlegen (BGH, Urteil vom 12. November 2010 – V ZR 181/09; Urteil vom 05. Dezember 2012 – VIII ZR 74/12). Erfüllt die Gegenpartei die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht, so greift vielmehr die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein (BGH, Urteil vom 10. März 1986 – II ZR 107/85; OLG Schleswig, Urteil vom 24, Oktober 2008 – 1 U 6/07; Prutting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rn. 103; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 284 Rn. 34c). Damit ist zu Lasten des Auftragnehmers davon auszugehen, dass dem eingeklagten Vergütungsanspruch ein Befreiungsanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung entgegensteht.
Dies verdeutlicht, dass also auch bei unterschriebenen Stundenzetteln nicht zwingend eine Rechtsverteidigung erfolglos sein muss. Schreibt übrigens der Auftragnehmer Stunden auf, die er gar nicht geleistet hat, dann handelt es sich um eine Betrug nach § 263 StGB, so dass insoweit für solche Stunden auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB entstehen können.