Wer als Arbeitgeber als Befristungsgrund die herausgehobene Position eines Arbeitnehmers verwenden möchte, der läuft schnell Gefahr, für den Fall, dass die Arbeitnehmer sich mit einer Entfristungsklage zur Wehr setzt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen zu haben. Diese Erfahrung musste das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, machen, die zunächst den Kläger für 5 Jahre befristet als geschäftsführender Direktor des Diagnostik- und Radiologiezentrums beschäftigt und dann das Arbeitsverhältnis noch einmal befristet um ein halb Jahre verlängert hatte, bevor sie es auslaufen lassen wollte. Dies wollte der Direktor so nicht hinnehmen und zog erfolgreich vor Gericht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Januar 2021, 1 Sa 241 öD/20).
Keine Befristung nach Eigenart der Arbeitsleistung
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht vorliege, insbesondere sei im vorliegenden Fall die Befristung nicht durch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.
Zwar bestimmen das Gesetz nicht mehr, welche Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen könne. Der Gesetzesbegründung sei aber zu entnehmen, dass vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit und der Kunstfreiheit ergebenden Besonderheiten, Rechnung getragen werden solle. Wegen des Ausnahmecharakters des Befristungsgrundes könne die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergebe, den Vertrag zu befristen. Die Interessen des Arbeitgebers müssten die Interessen des Arbeitnehmers an der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiegen, so die Richter. Dies sei aber vorliegend gerade nicht der Fall.
Verfassungsrechtlich Besonderheit, insbesondere Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht einschlägig
Auch, wenn es sich bei der Beklagten um ein Hochschulklinikum handelt, so sei auf das vorliegende Arbeitsverhältnis die verfassungsrechtlich Besonderheit, insbesondere Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht anwendbar, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers hiervon nicht bestimmt sei. Er sei kein wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern funktionell sei seine Aufgabe mit der eines Verwaltungsmitarbeiters vergleichbar.
Tätigkeit sei auch nicht mit der eines Geschäftsführers vergleichbar
Weiter haben die Richter ausgeführt, dass sich außergewöhnliche Umstände auch nicht daraus ergeben, dass der Kläger eine herausgehobene Stellung innehatte, die mit der eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar wäre. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger zum einen in die Hierarchie des Unternehmens eingebunden gewesen war, insbesondere dem Weisungsrecht des Vorstands unterlag. Er sei auch weder berechtigt gewesen die Beklagte nach außen zu vertreten oder Personal einzustellen oder zu entlassen, so dass er nicht einmal leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG gewesen sei.
Regelung in Hauptsatzung rechtfertigt Befristung nicht
So sich das beklagte Klinikum darauf berufen hatte, dass in ihrer Hauptsatzung nur eine befristete Bestellung des geschäftsführenden Direktors vorgesehen sei, sei dies nach Auffassung der Richter ohne Belang. Ein Arbeitgeber könne nämlich nicht durch Vorgaben seiner Organe für sein Unternehmen einen neuen Befristungsgrund ersetzen.
Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht, dass die sachlich Befristung eines Arbeitsverhältnisses durchaus Gefahren und Risiken birgt. Wer hier als Arbeitgeber nicht eine unliebsame Überraschung erleben möchte, der sollte sich vor Abschluss eines solchen Vertrags stets fachkundig beraten lassen. Ansonsten sind erhebliche Schäden zu befürchten. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer nämlich ein Jahresgehalt von rund 170.000 €, das nun der Arbeitgeber für die Dauer des Rechtsstreits nicht nur nachzahlen muss, sondern er hat nunmehr den Arbeitnehmer auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.