Gesellschafter einer GmbH wissen, dass die Gesellschaft oft nur deshalb Bankkredit erhält, weil die Gesellschafter sich persönlich verbürgen.
Was viele Gesellschafter allerdings nicht wissen ist, dass sog. Höchstbetragsbürgschaften, also Bürgschaften, bei denen sich die Gesellschafter teilweise in unterschiedlicher Höhe verbürgen, maßgeblich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis beeinflussen. Dies bedeutet, dass dann im Haftungsfall es nicht entscheidend auf den Gesellschaftsanteil, sondern auf die Höhe der übernommenen Bürgschaft ankommt. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 27.09.2016 (XI ZR 81/15) klargestellt. Wer also als Gesellschafter aufgrund seiner privaten Vermögenssituation für einen höheren Betrag eine Bürgschaft übernimmt, verliert hierdurch im Haftungsfall den Anspruch auf Ausgleich nach Gesellschaftsanteilen.
Hausbank nimmt nach Insolvenz der Gesellschaft einen der Gesellschafter aufgrund Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch
Im entschiedenen Rechtsstreit hatten die Gesellschafter einer GmbH Gesellschaftsanteile zwischen 5 % und 40 %. Gleichzeitig hatten sie Höchstbetragsbürgschaften zwischen 75.000 € und 300.000 € übernommen. Nach Insolvenz der Gesellschaft nahm die Bank einen der Gesellschafter aus der Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.
Rückgriffsanspruch gegen Mitgesellschafter nach Höchstbetragsbürgschaft
Der in Anspruch genommene Gesellschafter verlangte nunmehr im Innenverhältnis Ausgleich von seinen Mitgesellschaftern und zwar nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile, sondern nach dem Verhältnis der jeweiligen Höchstbetragsbürgschaft.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, denn grundsätzlich wird der Ausgleichsanspruch zwischen Mitbürgen gem. § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nach Kopfteilen ermittelt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer gesetzlichen Regelung, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, der Natur der Sache oder dem Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben.
Dadurch, dass sich die Mitbürgen auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache mit der Hausbank für die Verpflichtungen der GmbH gemeinsam zu unterschiedlichen Höchstbeträgen verbürgt haben, haben sie stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollten, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen. Bei der Ermittlung des Haftungsanteils ist ebenfalls die Höchstbetragsbürgschaft desjenigen Gesellschafters zu berücksichtigen, der zwischenzeitlich aus der Haftung entlassen worden war – allerdings nur insoweit, wie die von diesem übernommene Bürgschaft sich auf diejenigen Forderungen erstreckt hat, hinsichtlich derer der klagende Gesellschafter nun Ausgleich im Innenverhältnis begehrt.
Dies ist darin begründet, dass das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen gem. § 774 Abs. 2, § 426 BGB bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses – d.h. bei Übernahme der Bürgschaften –entsteht und nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger.
Das sollten Gesellschafter vor Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft beachten
Um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben sollten deshalb Gesellschafter einer GmbH vor Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft auch eine verbindliche Regelung darüber treffen, ob bei einem eventuellen Innenausgleich die unterschiedlichen Höchstbetragsbürgschaften oder der jeweilige Gesellschaftsanteil Maßstab dafür sein soll.