Telefongesellschaften wollen meistens nur Ihr Bestes, nämlich Ihr Geld. Wenn es um Service und Leistung geht, dann sieht es manchmal recht düster aus in Deutschland. So kommt es immer wieder vor, dass gerade dann, wenn der Kunde den Telefonanbieter wechseln möchte, er plötzlich ganz ohne Telefon und – heute fast noch schlimmer – Internetanschluss da steht, weil die am Wechsel beteiligten Telefongesellschaften keinen lückenlosen Übergang hingekommen.
Mit Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, dass allein der Fortfall der Möglichkeit der Nutzung eines Internetzugangs zum Schadenersatz berechtigt. Damit wurde letztverbindlich geklärt, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch besteht.
Problematischer ist allerdings die Frage, wie im Einzelfall ein solcher Schaden der Höhe nach zu beziffern ist.
Als Richtschnur hat dabei der BGH den Instanzgerichten an die Hand gegeben, dass der Bemessung des Schadensersatzes dabei nicht ohne weiteres der Betrag zu Grunde gelegt werden kann, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse gehe. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert ist. Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist. Dies bedeutet, dass ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach dem marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallenen wäre.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf dieser Grundlage in seinem Urteil vom 31.03.2014 (20 C 8948/13) einen Kunden, der beim Anbieterwechsel 12 Tage keinen Internetzugang hatte, nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadenersatz von 21 € zugesprochen, weil die beklagte Telefongesellschaft entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 46 Abs. 1 TKG dem Kläger in der Zeit vom 03.04.2013 bis zum 14.04.2013 keinen Internetzugang bereitgestellt hat.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
„Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung i.H.v. 52,49 EUR für die Bereitstellung des Anschlusses. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Betrag jedenfalls nicht unter dem Betrag liegt, der normalerweise auf dem Markt für die Bereitstellung einer Internet- und Telefonverbindung gezahlt werden muss. Unter Zugrundelegung dieses monatlichen Betrages beträgt der von der Beklagten zu zahlende Schadensersatz 21,00 EUR und berechnet sich wie folgt:
52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage = 21,00 EUR.
Soweit der Kläger einwendet, zum damaligen Zeitpunkt hätte er während der Ausfallzeit lediglich einen neuen LTE-Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten abschließen können, ist dies unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass es bei dem Schadensersatz wegen Fortfalls der Möglichkeit der Nutzung nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Insoweit geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Grundlage der Berechnung die marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses „für den betreffenden Zeitraum“ sind. Erstattungsfähig sind nach der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht die Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit.
Derartige Kosten sind allenfalls erstattungsfähig, wenn diese tatsächlich entstanden sind. Andernfalls kann nur das Kompensationsinteresse geltend machen, dass allein aus der Nichtverfügbarkeit des Anschlusses resultiert.
Der Kläger kann neben dem Schadensersatz für die mangelnde Verfügbarkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Erstattung der Kosten für die Herstellung eines provisorischen Internetanschlusses verlangen. Zwar können die Kosten für die Herstellung einer alternativen Verbindung grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgenommenen Maßnahmen auch geeignet sind, den Schaden zu beseitigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger trägt selbst vor, dass der provisorische Internetanschluss keine funktionsfähige Alternative war. Schadensersatz für die Vornahme ungeeigneter Schadensbeseitigungsmaßnahmen können nicht erstattet verlangt werden.“
Fazit:
Aufgrund der geringen Gegenstandswerte werden in der Praxis regelmäßig die dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzansprüche nicht verfolgt werden, weil derartige Rechtsstreitigkeiten unwirtschaftlich sind. Die Prozesskosten übersteigen dasjenige, was der Telefonanbieter an die Kunden bezahlen muss, um ein Vielfaches.
Aufgrund der geringen Gegenstandswerte lässt sich aber auch aus Anwaltssicht ein solcher Rechtsstreit auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend führen, so dass mit dem Mandanten eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden muss. Selbst im Falle des Obsiegens würde deshalb der Rechtsstreit für den Kunden als Minusgeschäft enden, so dass die Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz bei Ausfall des Internets Makulatur und nicht ein wirklicher Anreiz für die Telefongesellschaften ist, ihr kundenunfreundliches Verhalten grundlegend zu ändern.