Beamte setzen (ebenso wie Arbeitnehmer) gelegentlich ihr Privatfahrzeug zu dienstlichen Zwecken ein und erhalten dann regelmäßig vom Dienstherrn (oder Arbeitgeber) eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer. Kommt es dann zu einem Unfall, der dazu führt, dass die Haftpflichtversicherung des Beamten (oder Arbeitnehmers) infolge der Regulierung des Schadens höher gestuft wird, dann kann dieser Höherstufungsschaden nicht vom Dienstherrn ersetzt verlangt werden (VG Trier, Urteil vom 08.12.2017 – 7 K 11815/17 .TR).
Windböe beschädigt abgestelltes Kfz
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Beamter aus dienstlichem Anlass seinen Privat-PKW genutzt und auf einem Parkplatz abgestellt. Als er später Unterlagen aus dem Fahrzeug holen wollte, wurde die Tür beim Aussteigen von einer Windböe erfasst und gegen das daneben abgestellte Fahrzeug geschlagen. Dieses wurde hierdurch leicht beschädigt.
Der Beamte ließ den durch ihn verursachten Schaden am gegnerischen Kfz von seiner Haftpflichtversicherung regulieren. Danach ließ er sich den sog. Höherstufungsschaden berechnen. Dieser betrug, bezogen auf 5 Jahre ca. 600 €. Diesen verlangte er von seinem Dienstherrn erstattet. Dieser lehnte den Ersatz jedoch mit der Begründung ab, dass der Beamte für den Einsatz seines Privat PKW 0,30 €/Kilometer erhalten habe und damit auch der Höherstufungsschaden abgegolten sei.
Aus beamtenrechtlichen Regelungen sind nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen
Nachdem auch der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch erfolglos geblieben war, zog der Beamte vor Gericht. In der Sache aber ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Klage bereits mit der Begründung abgewiesen, dass aus den beamtenrechtlichen Regelungen sich ergebe, dass nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen seien.
Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei dagegen ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfüge.
Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadensersatzverpflichtung herleiten, da die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein allgemeines Lebensrisiko darstelle. Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent/ Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten PKW einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.