Was passiert, wenn ein Landwirt einen Hoferben bestimmt, zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls aber der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der HöfeO verloren hat? Gilt dann gesetzliche Erbfolge oder gilt der Hoferbe als Alleinerbe eingesetzt? Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 21.03.2018 (10 W 63/17) im Sinne einer Alleinerbeinsetzung entschieden und dem eingesetzten Hoferben zwar keine Hoffolgezeugnis, dafür aber einen Erbschein erteilt.
Erbvertragliche Hoferbeneinsetzung
Der im Januar 2016 verstorbene Erblasser war Eigentümer eines Hofs der im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO verzeichnet war. Seit dem Jahr 2000 hatte er die landwirtschaftlichen Betriebsflächen an den Sohn eines verstorbenen Vetters verpachtet. Diese ist Inhaber eines benachbarten Hofs im Sinne der HöfeO und ausgebildeter Landwirt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verfügte der Betrieb des Erblassers über kein Inventar mehr. Die Gebäude hatte er weitgehend gewerblich vermietet. So bestritt er seinen Lebensunterhalt aus Miet- und Pachteinnahmen.
Mit seinen Geschwistern hatte der Erblasser 2005 einen Erbvertrag abgeschlossen mit dem er ihnen das Miteigentum an 2 Baugrundstücken vermachte. Mit dem Pächter schloss er im Jahr 2007 einen weiteren Erbvertrag in dem er diesen gegen Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 850 € zum Hoferben einsetzte. Diese Rente wurde dann auch bis zum Tod des Erblassers bezahlt.
Gesetzliche Erben widersetzen sich der Erteilung eines Hoffolgezeugnis
Nach Eintritt des Erbfalls beantragte der Hoferbe ein Hoffolgezeugnis entsprechend dem Erbvertrag aus dem Jahr 2007. Dem widersetzte sich eine der Nichten des Erblassers. Nach ihrer Auffassung sei der Antragsteller nicht Hoferbe geworden, weil der Hof zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen sei. Deshalb sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, sodass der Erblasser von ihr und weiteren 5 Nichten und Neffen in Erbengemeinschaft beerbt worden sei.
Einsetzung als Hoferbe ist als Einsetzung als Alleinerbe auszulegen
Während das zunächst mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht Paderborn der Meinung war, es sei ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, weil der Hof noch im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO eingetragen war, so dass die Vermutung des Grundbuchs für den Antragsteller streitet, hat auf Beschwerde der Nichte das OLG Hamm zwar klargestellt, dass es sich bei dem hinterlassenen Besitz nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt, so dass das beantragte Höfezeugnis nicht erteilt werden konnte. Da der Hoferbe aber hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins beantragt hatte, sei die Einsetzung als Hoferbe im Erbvertrag 2007 dahingehend auszulegen, dass nun nach allgemeinem Erbrecht der Hoferbe Alleinerbe sei. Dem Erblasser, so die Richter, sei es darum gegangen seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplittern. Hinzu kommt, dass nachdem der Erblasser eine Gegenleistung erhalten hatte, nämlich die Zahlung von monatlich 850 €, sodass anzunehmen sei, dass der Antragsteller im Gegenzug auch den Hof erhalten sollte.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.