Wer meint, dass Gesellschaften, die den Status einer Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch nehmen, keine hohen Geschäftsführer Gehälter zahlen dürften, der wird durch eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 12.03.2020 (V R 5/17) eines Besseren belehrt. Dort haben die Münchner Richter klargestellt, dass als Ausgangspunkt für einen durchzuführenden im Vergleich die Gehaltsstruktur für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden müsse, ohne dass dabei der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Gesellschaft per se einen Abschlag hinnehmen müsse. Deshalb seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen hoch zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Geringfügige Überschreitungen seien dagegen unschädlich.
Streit um Gemeinnützigkeit
Geklagt hatte eine gGmbH, die im Geschäftsführer in den Jahren 2005-2010 eine Jahresvergütung von 136.000 €-283.000 € bezahlt hat. Hinzu kamen Bezüge aus der Tätigkeit für einen Trägerverein. Das Finanzamt versagte deshalb für diesen Zeitraum den Status der Gemeinnützigkeit. Es war dabei die Auffassung, dass derartige Bezüge, insbesondere aber auch die sprunghaften Gehaltssteigerungen unangemessen hoch sein und deshalb eine Gemeinnützigkeit entgegenstehen. Die dagegen erhobene Klage zum Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos.
Fremdvergleich mittels Gehaltsstrukturuntersuchungen erforderlich
Die Richter am BFH haben dagegen eine differenzierte Auffassung vertreten. Sie bestätigten die Entscheidung nicht für die Jahre 2006 und 2007. Gegründet haben die Richter dies damit, dass maßgeblich für die Feststellung von Unfall des mäßig rohen Bezügen ein externer Fremdvergleich durchgeführt werden müsse. Hierbei seien die Gehaltsstruktur Untersuchungen für Wirtschaftsunternehmen heranzuziehen. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen sei dagegen nicht vorzunehmen. Es sei deshalb nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen aber selbst wenn nach diesen Kriterien ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vorliegt, sei unter Berücksichtigung des Weltmeisters Sicherheitsprinzips der Entzug der Gemeinnützigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO handeln würde. So der Geschäftsführer im Jahr 2007 lediglich Gesamtbezüge von 137.000 € erhalten hatte, kamen die Richter zum Ergebnis, dass die Angemessenheitsgrenze sogar deutlich unterschritten worden war.