Ein Albtraum für Betreiber von Internetseiten! Plötzlich ist die Seite verschwunden und unwiederbringlich zerstört, weil keine regelmäßige Datensicherung gefertigt worden ist. Die gute Nachricht ist, dass in derartigen Fällen der Provider, wenn er es unterlassen hat, die bei ihm gehosteten Seiten regelmäßig zu sichern auf Schadenersatz haftet.
Dies hat das Landgericht Duisburg in seinem Urteil vom 25.07.2014 (22 O 102/12) entschieden und dazu ausgeführt:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.267,01 € gemäß den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Host-Provider-Vertrag zustande gekommen. Bei einem solchen Vertrag stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Web-Seite) zu nutzen und zu verwalten (BGH, NJW 2010, 1449, 1451). Dabei weist dieser Vertrag dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (BGH, a.a.O.; Klett/Pohle, DRiZ, 2007, 198, 202 f.). Schon im Hinblick auf die ersichtliche Bedeutung einer Datensicherung für den Nutzer besteht dabei die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, etwa durch Sicherungskopien oder Backups zu ergreifen (vgl. Meier/Wehiau, NJW, 1998, 1585, 1590 f., Redeker/Schuppert, Handbuch der lT-Verträge, 23. Ergänzungslieferung 2012, Kapitel 3.3, Rn. 70 f.). Mit Abschluss eines Vertrages hat nämlich der Schuldner hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht (Müko/Bachmann/Roth, BGB, 6. Auflage, 2012, § 241 BGB, Rn. 84). Dann muss der Anbieter aber, um der Gefahr eines möglichen Datenverlustes zu begegnen, entsprechende Vorkehrungen treffen. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite bedurfte es daher einer ausdrücklichen Vereinbarung bezüglich einer Sicherung der Daten nicht.
Gegen die Datensicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verstoßen. Dies ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen, wonach die Datenrettung scheiterte. Im Übrigen wird beklagtenseits mit Schriftsatz vom 18.12.2012 gerade geltend gemacht, sie sei zur Erstellung entsprechender Backups nicht verpflichtet gewesen, weil Entsprechendes ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen, wobei einem solchen Vertrag dann ein wesentlich höherer Preis hätte zugrunde gelegt werden müssen. Dass die Beklagte gleichwohl freiwillig Backups durchgeführt hat, ist daher nicht plausibel. Soweit sie bestreitet, keine Backups durchgeführt zu haben, ist dies demgemäß unsubstantiiert.“