Gute Nachrichten für alle, die bereits wegen illegalem Filesharing abgemahnt worden sind (und noch nicht bezahlt haben), denn die Abmahner, die augenblicklich versuchen den „Renitenten“, die sich bislang nicht haben außergerichtlich einschüchtern und zur Zahlung bewegen lassen, mit gerichtlicher Hilfe beizukommen, erleiden ein ums andere Mal landauf landab Schlappen bei Gericht. Dies jedenfalls dann, wenn die Beklagtenpartei im Vortrag keinen Fehler macht. Kaum eine Woche, in der nicht Urteile unterschiedlichster Gerichte bekannt werden, in denen die Abmahner unterlegen sind. Wir wollen daher nachfolgend von drei weiteren Urteilen berichten. Während in den ersten beiden geschilderten Fällen die Rechtsstreitigkeiten jeweils zu Gunsten des Abgemahnten entschieden und die Klagen abgewiesen wurden, wurde im dritten Fall die Abgemahnte zur Zahlung verurteilt. Dies allerdings nur deshalb, weil ihr Vortrag nach Auffassung des befassten Gerichts nicht der sekundären Darlegungslast genügt hat.
1. LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 (18 S 13/14)
So hat das LG Hannover mit Urteil vom 15.08.2014 (18 S 13/14) eine entsprechende Klage zurückgewiesen, mit der Begründung, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet sei, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast insoweit dadurch, dass er vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Eine generalisierte Pflicht für den Anschlussinhaber dahingehend, auf den von dem Rechteinhaber vorgetragenen Tag des Eingriffs bezogen zu erforschen, ob und wer exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und dies dem Rechteinhaber zu melden, besteht nicht.
2. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2014 (32 C 1670/14 (84))
Ebenso hat das AG Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.10.2014 (32 C 1670/14 (84)) eine Klage zurückgewiesen und entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber verantwortlich sei in einem Mehrprsonenhaushalt nicht bestehe, da es keinen empirisch gesicherten Erfahrungssatz gibt, dass der Anschlussinhaber den Anschluss selbst in erster Linie nutzt und diese Tatherrschaft kontrolliert. Entsprechend der Grundsätze der „BearShare“-Entscheidung des BGH reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt dann der Anspruchsteller nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Der Anschlussinhaber ist zur Ermittlung des Täters der Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Diese Nachforschungspflicht geht aber nicht so weit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers scheidet bei Nutzung des Internetanschlusses durch weitere volljährige Mitbenutzer aus, wenn kein Anlass zur Überwachung und Prüfung der Internetaktivitäten der Mitbenutzer besteht.
3. AG München, Urteil vom 11.11.2014 (158 C 25768/13)
Das AG München hat dagegen mit Urteil vom 11.11.2014 (158 C 25768/13) eine Anschlussinhaberin, die sich damit verteidigt hatte, sie würde das Internet nur für E-Mail und zum Einkaufen nutzen und neben ihr hätten ihr Ehemann und ihr 13-jähriger Sohn Zugang gehabt, zur Zahlung verurteilt, weil es den Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast für nicht ausreichend erachtet hat. Nach Auffassung des Gerichts genügt ein derart abstrakter Vortrag nicht aus, sondern die anderen möglich in Betracht kommenden Täter müssen namentlich benannt werden. Dies hatte hier die Anschlussinhaber versäumt.
Fazit: Dies verdeutlicht einmal mehr, dass nur derjenige, der wirklich kompetent beraten und vertreten ist, auch gute Chancen hat ungeschoren davon zukommen. Dass der letztgenannte Fall verloren ging, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit auf mangelnde Prozessführung durch den Rechtsvertreter der Beklagten zurückzuführen sein.