Wer geschäftsmäßig eine Internetseite betreibt, der muss ein Impressum bereithalten. Dies ist in § 5 Telemediengesetz so geregelt. Fehlt ein diesen Vorgaben entsprechende Impressum, so kann er deswegen von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.
Das Landgericht Berlin hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.03.2013 (16 O 154/13) entschieden, dass eine solche Impressumspflicht auch dann gilt, wenn zur eigenen Internetseite geschäftsmäßig zusätzlich eine Seite bei Google+ eingerichtet worden ist.
Aus den Urteilsgründen:
„Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu, denn auf der google-plus-Seite fehlen die An-gaben zum Impressum. Hierbei handelt es sich um Telemedien gem. § 5 TMG, denn es wird auf die von der Antragsgegnerin zu 1. vertriebenen Produkte hingewiesen und somit für diese gewor-ben. Die Antragsgegnerin zu 1. ist deshalb verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten, was sie unter-lassen hat. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, denn die Vorschriften des Telemediengesetzes sind Vorschriften, die das Marktverhalten regeln. Die Antragsgegner zu 2. und 3. haften als Geschäftsführer der Antragsgegnerin hierfür ebenfalls persönlich, denn es ist an-zunehmen, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen oder zumindest pflichtwidrig nicht ver-hindert haben (BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen). Eine Bagatelle war hier nicht anzunehmen, weil der Antragsteller zum einen glaubhaft gemacht hat, dass das Impressum zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Seite www.nnnn.de noch nicht auf die google-plus Seite erstreckt wurde. Zudem musste bei der Einstufung auch berücksichtigt werden, dass über die google-plus Seite nicht lediglich Werbung im geringen Umfang betrieben wurde, sondern die Möglichkeit bestand, über die dort angegebene Telefonnummer selbständige Geschäftsabschlüsse zu tätigen.“