Wer eine (gewerbliche) Internetseite betreibt, insbesondere darüber Waren oder Dienstleistungen anbietet, der muss ein den Anforderungen des § 5 TMG entsprechendes Impressum bereithalten. Dies ist zwischenzeitlich hinlänglich bekannt.
Das LG Bamberg hat nun in seinem Urteil vom 28.11.2012 (1 HK O 29/12) klargestellt, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn die Waren nicht über eine eigene Internetseite, sondern über eine Handelsplattform, wie beispielsweise eBay oder Amazon, angeboten werden. Insbesondere genügt es nicht, wenn nur die Anschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden.