Banken wollen bekanntlich nur Ihr Bestes, nämlich Ihr Geld. Deswegen tauchen gerade beim Abschluss von Darlehensverträgen oft neben den zu zahlenden Zinsen auch Bearbeitungsgebühren in den AGBs der Banken auf.
Während der BGH bereits entschieden hat, dass solche Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam sind (vergl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, IX ZR 552/15) hat er nun diese Rechtsprechung auch auf Darlehensverträge gegenüber Unternehmern ausgedehnt (BGH, Urteile vom 04.07.2017 – IX ZR 562/15 und IX ZR 233/16).
Darlehensverträge enthielten in Formularklauseln Regelungen zu Bezahlung eines laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren
In den entschiedenen Streitigkeiten hatten sich die Banken in ihren AGBs formularmäßig laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren versprechen lassen. Die Vorinstanzen hatten hier unterschiedlich entschieden, nämlich einmal solche Regelungen gegenüber Unternehmern für zulässig erachtet bzw. für nicht zulässig erachtet. Diese unterschiedliche Rechtsprechung hat nun der BGH zugunsten der Unternehmer entschieden.
Bearbeitungsgebühren halten einer Inhaltskontrolle nicht stand
Bei den angegriffenen Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren handelt es sich, so die Richter, um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist.
Auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden, so die Richter. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.
Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches gerade nicht.
Kaufmännischer Geschäftsverkehr rechtfertigt keine schlechtere Behandlung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern
Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.
Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird.
Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.
Hat also ihre Bank auch von Ihnen, gleichgültig, ob Verbraucher oder Unternehmer, eine Bearbeitungsgebühr verlangt, dann ist dies zu Unrecht erfolgt. Diese kann erfolgreich zurückgefordert werden, jedenfalls dann, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist.