Diese Frage beantwortet der BGH mit seinem aktuellen Urteil – und knüpft dabei konsequent an seine bisherige einzelfallbezogene Rechtsprechung an.
Zwar müssen außerhäusliche Betreuungsmöglichkeiten in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Aber dies darf nicht alleiniges Kriterium sein. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an: Im vorliegenden Fall war beispielsweise auch der unzureichende öffentliche Nahverkehr im ländlichen Raum zu berücksichtigen. (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10).