Wird von einem Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen (sog. Filesharing), dann wird regelmäßig der Inhaber des Anschlusses zur Verantwortung gezogen. Darauf, ob er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kommt es dabei regelmäßig nicht an. Das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11) hat sich nun mit der Frage befasst, ob der Inhaber auch automatisch für Handlungen seines Ehegatten zur Haftung herangezogen werden kann und dies im Ergebnis verneint.
Über den Internetanschluss der Beklagten war an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten worden. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Diese nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das LG hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadenersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat das OLG die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten habe, sei davon auszugehen, dass das Computerspiel von deren Ehemann zum Download angeboten worden war.
Somit kam es laut OLG auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Ansicht, dass dadurch, dass ein Anschlussinhaber seinem Ehegatten die Möglichkeit einräumt, den Internetanschluss mitzubenutzen, noch keine Haftung ausgelöst wird. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht sei anzunehmen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Da die Frage noch nicht abschließend geklärt ist hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(Quelle :beck-online.de).
Beachten Sie zum Thema auch unseren Artikel vom 28. Juni 2012:
Haftung für Urhberrechtsverletzung durch volljährigen Sohn