Wer Anspruch auf Elterngeld hat, bekommt 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von monatlich EUR 1.800,00. Wurde in diesem Zeitraum jedoch Lohn wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahlt, und erhielt das Elternteil stattdessen Insolvenzgeld, so soll dies nicht als Bemessungsgrundlage dienen.
Dies urteilte nun das Bundessozialgericht am 21.02.2013 (B 10 EG 12-12 R) und begründete dies damit, dass das Insolvenzgeld kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei. Das Insolvenzgeld stellt keinen Arbeitslohn dar. Es wird durch eine Umlage der Arbeitgeber finanziert, auch eine Arbeitsleistung geht der Zahlung voraus, weshalb es auch zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen soll. Da das Insolvenzgeld jedoch von der Steuer befreit ist, dürfe es der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrunde gelegt werden.