Arbeitet die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mit, dann führt dies meist zu Spannungen, wenn es in der Ehe kriselt und sich das Paar trennt. In einem nun vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14) entschiedenen Fall, hatte die Ehefrau seit September 2003 im Betrieb des Mannes zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.100 € gearbeitet. Nachdem sich das Paar getrennt hatte, blieb die Frau zwar im Unternehmen angestellt, wurde aber gleichzeitig ab Januar 2005, obwohl es genug Arbeit im Unternehmen gab, von der Arbeitsleistung freigestellt und erhielt weiterhin ihr Gehalt.
Als dann über das Vermögen des Ehemannes im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde focht der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Ehefrau für den Zeitraum Oktober 2005 bis August 2009 an und verlangte Rückzahlung des gezahlten Nettoentgelts in Höhe von 29.696,01 €. Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht schutzwürdig ist. Da die Frau von der Arbeitsleistung freigestellt war, handelte es sich bei den Zahlungen nach Auffassung des Insolvenzverwalters in Wahrheit um Schenkungen. Da die Frau nicht bezahlen wollte landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht. Während das Arbeitsgericht noch die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht die Frau zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Das BAG hat dabei zunächst klargestellt, dass Arbeitsentgelt grundsätzlich nicht anfechtbar ist, weil es an einer Unentgeltlichkeit fehlt. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ durchbrechen und zum Beispiel an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen. Mit derartigen Zahlungen erfülle der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, so sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich, so die Richter. Die Eheleute seien sich nämlich darüber einig gewesen, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung sind deshalb unentgeltlich erfolgt.
Anmerkung:
Auch, wenn die Entscheidung auf den ersten Blick lediglich auf Spezialfälle mit familienrechtlichem Einschlag zugeschnitten zu sein scheint, kann die hier zu Tage getretene Problematik, was deutlich praxisrelevanter ist, auch in anderer Konstellation auftauchen. Gerade im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsbehältnissen wird oft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung vereinbart. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit langen Kündigungsfristen oder aber auch bei Führungskräften, die vertraglich durch lange Kündigungsfristen geschützt sind, kann so schnell eine Freistellung von 6 Monaten und mehr zu Stande kommen. Überträgt man die Problematik auf solche Konstellationen, dann könnte auch hier auf Seiten des Arbeitnehmers ein Anfechtungsrisiko vorhanden sein, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der nächsten 4 Jahre in Insolvenz geht.