Nach einem Urteil des OLG Köln vom 10.02.2014 (12 U 30/13) ist ein Insolvenzverwalter berechtigt, ohne zeitliche Begrenzung von einer Entscheidung über sein Wahlrecht nach § 103 InsO abzusehen.
Die Regelung des § 103 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, welches ihm ermöglicht einen vom Schuldner im Rahmen seiner Privatautonomie vorgenommenen Vertragsschluss neu zu überdenken und allein nach der Überlegung, was für die Masse günstig ist, zum Wohle der Gläubigergesamtheit über seine Erfüllung oder Nichterfüllung zu entscheiden.
Entscheidet sich der Verwalter nicht, kann der Vertragspartner nach § 103 Abs. 2 S. 2 InsO den Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Erklärung über Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrags auffordern. Macht er jedoch hiervon keinen Gebrauch und gibt der Verwalter keine Erklärung ab, bleibt der Schwebezustand des Vertragsverhältnisses bestehen. Das Gesetz kennt keinen Zeitraum, innerhalb dessen das Wahlrecht auszuüben wäre.