Nur, weil eine angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung. Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten (OLG München, Urteil vom 01.10.2015 – 23 U 1767/15).
Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs.2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel. Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen.
Eine diesen Voraussetzungen nicht entsprechende unwirksame Anmeldung kann nicht durch Eintragung in die Tabelle geheilt werden. Der Insolvenzverwalter kann demgemäß nicht auf die ordnungsgemäße Anmeldung verzichten.
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