Nicht nur der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, sondern auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Dies hat das BAG höchstrichterlich mit Beschluss vom 14.07.2010 (7 ABR 80/08) entschieden und zur Begründung ausgeführt:
„Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter auch dem weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Internetzugang zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten.
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet (BAG 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 – zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. Fitting u.a. BetrVG 25. Aufl. § 40 Rn. 134 mwN).
a) Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 17. Februar 2010 – 7 ABR 81/09 – Rn. 11 mwN, NZA-RR 2010, 413).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 12 mwN, NZA 2010, 709).
c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 17. Februar 2010 – 7 ABR 81/09 – Rn. 13 mwN, NZA-RR 2010, 413).“