Bier ist, jedenfalls in Bayern, ein Grundnahrungsmittel, wird so mancher Biertrinker denken, und damit ist doch klar, dass Bier „bekömmlich“ sein muss.
In der Juristerei sieht dies dagegen anders aus. Deswegen hat die Frage, ob alkoholische Getränke als „bekömmlich“ beworben werden dürfen, bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt. Während der BGH in einem Vorlagebeschluss vom 13.01.2011 (GRUR 2011,246 – Gurktaler Kräuterlikör) gegen die Verwendung des Wortes „bekömmlich“ für ein alkoholisches Getränk keine Bedenken hatte, hat nunmehr das OLG Stuttgart diese Frage mit Urteil vom 03.11.2016 (2 U 30/16) verneint und eine Brauerei, die in der Werbung drei ihrer Biersorten als bekömmlich bezeichnet hatte, zu Unterlassung verurteilt.
Wird Bier als bekömmlich beworben, so verstößt dies gegen § 3a UWG
Nach Auffassung der Richter sei das Wort „bekömmlich“ nach den gängigen Wörterbüchern gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Auch der Begriff „zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Die beanstandete Werbung gegen § 3a UWG in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung). Die Bewerbung des Bieres als bekömmlich sei deshalb auch nicht mit dem Aussagegehalt „Wohl bekomm´s“ gleichzusetzen, weil es sich dabei um einen Wunsch in Form eines Trinkspruchs handle, während „bekömmlich“ ein Versprechen sei.
Richter stützen sich auf EuGH-Rechtsprechung
Weiter stützen sich die Richter auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.09.2012 (EuZW 2012, 828). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber, so die Richter, in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Dieser kann nun neuerlich darüber entscheiden, ob Bier auch als „bekömmlich“ beworben werden darf.