Die vielleicht auf den ersten Blick etwas seltsam anmutende Frage ist dann von Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug einen Verkehrsunfall erleidet und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anstatt des Neuwerts nur den Wiederbeschaffungswert bezahlt. So ging es auch einem Geschädigten, dessen (fast) ladenneuer Porsche bei einem Unfall, den ein Fiat verursacht hatte, beschädigt wurde.
Haftpflichtversicherung bezahlt 12.150 € weniger als der Wagen gekostet hat
Abzüglich Restwert und Regulierung der Versicherung blieb beim Kläger im Vergleich zum Anschaffungspreis des Fahrzeugs ein Schaden in Höhe von 12.150 €, in denen im Klageweg bei der Versicherung geltend gemacht hat. Zur Begründung hatte dabei ausgeführt, dass es sich bei einem Porsche zum einen um ein hochwertiges Fahrzeug handle und zum anderen aufgrund der heutigen technischen Entwicklung ein solches Fahrzeug länger als Neuwagen angesehen werden müsse.
„Schmelz der Neuwertigkeit“ nur bis max. 1000 km Laufleistung und Alter bis max. 1 Monat
Vor Gericht fand er damit allerdings kein Gehör, denn – so die Richter – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bereits anerkannt, dass ein Fahrzeug nur dann als Neuwagen gelten würde, wenn es maximal eine Laufleistung von 1.000 km aufweist und die Zulassung nicht länger als einen Monat zurückliegt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für einen Porsche, auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung, nicht gelten solle (OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2018 – 9 U 5/18).