Geschäftsführer haben eine Vertrauensstellung. Verhalten sie sich illoyal gegenüber ihrem Arbeitgeber, dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung (BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15).
Geschäftsführerin fordert Vereinsmitglieder zur Abwahl des Vorstands auf
Die Klägerin war Geschäftsführerin eines Vereins, der den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände bildete. Nachdem sie mit dem Präsidenten des Vereins Differenzen hatte forderte sie die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Ziel der Versammlung sollte die Abwahl der Vereinsspitze sein. Als der Vorstand davon Kenntnis erlangte erklärte er die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Illoyalität stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar
Während noch das LAG die Klage der Geschäftsführerin abgewiesen hat, war ihre Berufung vor dem BAG (zunächst) erfolgreich. Dies aber nur deshalb, weil nach den Feststellungen des LAG nicht geklärt werden konnte, ob die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden war. Der Arbeitgeber hatte hierzu nämlich vorgetragen, die Frist sei durch eine Anhörung der Klägerin gehemmt worden, so dass sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht abgelaufen war, während die Klägerin sich auch auf Verfristung berufen hatte. Da eine Hemmung voraussetzen würde, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, was zwischen den Parteien streitig war, muss zunächst das LAG den Sachverhalt weiter aufklären.
Gleichwohl stellten die Richter fest, dass das illegale Verhalten einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen würde. War also die Frist gehemmt, so dass die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber eingehalten wurde, dann ist die Kündigung auch wirksam.