Dass derjenige, der beim Autofahren mit dem Handy am Ohr ohne Freisprechanlage erwischt wird eine Ordnungswidrigkeit begeht, ist hinlänglich bekannt. Was viele nicht wissen, dass auch derjenige sich ordnungswidrig verhält, der beim Autofahren ein ausgeschaltetes Handy oder ein Handy ohne eingelegte Simkarte in der Hand hält. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 20.12.2016 (1 RBs 170/16) und 08.06. 2017 (4 RBs 214/17) entschieden.
Bloße Kontrolle, ob das Handy ausgeschaltet ist, ist verbotswidrige Nutzung im Straßenverkehr
Im erstgenannten Fall hatte sich der betroffene Autofahrer damit verteidigt, er habe durchdrücken des Home Button nur kontrollieren wollen, ob sein Handy auch tatsächlich ausgeschaltet sei. Damit fand allerdings bei Gericht kein Gehör, denn nach Auffassung der Richter handle es sich auch bei einer Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handele es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung. Der Home-Button des Mobiltelefons diene im eingeschalteten Zustand unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermögliche der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet sei. Das Gerät werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt.
In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei. Der Betroffene sei deswegen vom Amtsgericht zu Recht verurteilt worden. Aus Gründen der Klarstellung habe der Senat die Schuldform dahingehend berichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe.
Auch das bloße Abspielen von Musik während der Fahrt, ohne eingelegte SIM Karte, stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar
In diesem Fall hatte sich der Autofahrer versucht damit zu verteidigen, dass er sein Mobiltelefon lediglich zum Abspielen von Musik genutzt hatte. Eine SIM Karte sei nicht eingelegt gewesen. Auch damit fand er bei Gericht kein Gehör, denn nach Auffassung der Richter sei bereits durch die Nutzung irgendeiner Funktion des Mobiltelefons ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gegeben. Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.
Deshalb Hände weg vom Handy während der Autofahrt. Ansonsten droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine erhöhte Unfallgefahr.