Wenn ein Pflichtteilsanspruch und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird, dann erfolgt auf 1. Stufe regelmäßig das Verlangen einer Auskunft über Bestand und Umfang des Nachlasses. In unserer täglichen Praxis erleben wir es dabei immer häufiger, dass, wie selbsterständlich, Pflichtteilsberechtigte, gleichgültig ob sie die Auskunft selbst verlangen oder anwaltlich vertreten sind, die Vorlage von Belegen verlangen. Auskunft und Belegvorlage ist aber kein Automatismus, sondern stellt dabei nur die Ausnahme, nicht aber die Regel dar, wie das OLG München in seinem Urteil vom 23. 08 2021 (33 U 325/21) entschieden hat.
Pflichtteilsberechtigte verlangt neben Auskunft auch Vorlage von Belegen
Die 2019 verstorbene Erblasserin hatte ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Der Kläger ist er Sohn. Dieser verlangt mit seiner Klage Auskunft und Belegvorlage, um seinen Anspruch beziffern zu können. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung zur Belegvorlage.
Erbe schuldet nur ausnahmsweise neben der Auskunft auch die Vorlage von Belegen
Nach Auffassung der Richter am OLG München bestand eine solche Verpflichtung zur Belegvorlage im vorliegenden Fall gerade nicht. Deshalb war die Berufung erfolgreich.
Keine allgemeine Belegvorlagepflicht
Eine allgemeine Belegvorlagepflicht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB besteht nicht, so die Richter. Maßgeblich ist insoweit, dass § 2314 Abs. 1 BGB nur auf § 260 BGB, nicht auch auf § 259 BGB verweist und § 260 BGB keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung und seinem Wortlaut nach auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen beinhaltet.
Auch der Vergleich mit § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB spricht für die herrschende Meinung. Die Vorschrift sieht für den Fall der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen vorbereitend ebenfalls Auskunftsansprüche, ein Verzeichnis nach § 260 BGB, das Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch und ein notarielles Verzeichnis vor.
Während der Gesetzgeber dort aber durch Art. 1 Nr. 8 A des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt hat, hat es eine solche Gesetzesänderung im Erbrecht nicht gegeben, obwohl der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar unter anderem das Pflichtteilsrecht geändert hat, § 2314 BGB aber gerade nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat.
Belegvorlagepflicht kann ausnahmsweise bestehen
Soweit die Literatur teilweise Ausnahmen vom oben genannten Grundsatz annimmt, sofern die Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann, liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des Senats hier nicht vor. Nach den vom Landgericht getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen liegt auch tatbestandlich keiner der Ausnahmefälle vor, in denen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Vorlage von Belegen in Betracht kommt.
Keine Pflicht zur Vorlage der Mitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle
Soweit der Beklagte schließlich verurteilt wurde, die Mitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle vorzulegen, besteht auch dieser Anspruch nicht. Insoweit handelt es sich bei dieser Mitteilung wiederum um einen Beleg, auf dessen Vorlage kein Anspruch besteht. Auch der Hinweis auf Stimmen in der Literatur geht fehl, denn die Vorlage der entsprechenden Belege wird gerade nicht für den Auskunftsanspruch, sondern nur für den Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 2 BGB bejaht. Ein solcher wird hier aber gerade nicht geltend gemacht.
Keine Pflicht zur Auskunft über lebzeitig erteilte Vollmachten
Schließlich besteht nach Ansicht des Senats auch kein Anspruch auf Mitteilung, wem bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang die Erblasserin eine Vollmacht zur Verfügung über ihre Bankkonten erteilt hat. Zwar wird ein derartiger Anspruch in der Literatur teilweise angenommen. Nach Auffassung des Senats besteht ein derartiger Anspruch jedoch nicht, da erteilte Vollmachten ihrer Natur nach keine Aktiva des Nachlasses sein können; etwaige Forderungen des Nachlasses gegenüber Dritten, in diesem Zusammenhang auch gegenüber etwaigen Bevollmächtigten, sind jedoch vom allgemeinen Auskunftsanspruch schon umfasst, da Auskunft selbstverständlich über alle Aktivposten des Nachlasses, mithin auch Forderungen zu erteilen ist.
Zusammenfassung:
1. Die zu erteilende Auskunft des Erben im Rahmen des § 2314 BGB erstreckt sich auf alle Berechnungsfaktoren und somit auf alle tatsächlichen zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und Passivposten. Nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur besteht dagegen kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen eines Auskunftsanspruchs.
2. Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen oder ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.
3. Eine Vorlage von Belegen kann auch dann ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst abschätzen kann.
Anmerkung:
Da Pflichtteilsberechtigte aber per se Erben misstrauen, kann es im Einzelfall, auch ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestünde, taktisch sinnvoll sein, geforderte Belege vorzulegen. Dies deshalb, weil hierdurch der Erbe zum Ausdruck bringt, dass er nichts verheimlichen möchte und damit eine bessere Basis für eine außergerichtliche Erledigung der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche erreicht werden kann. Von daher sollte stets abgewogen werden, ob der mit der Belegvorlage verbundene Aufwand letztendlich nicht doch gut investierte Zeit ist, wenn damit ein langjähriger Rechtsstreit vermieden werden kann.
Haben auch Sie Probleme mit Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung? Wir beraten und vertreten Sie gerne, gleichgültig ob Erbe und Pflichtteilsberechtigter, bundesweit.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.