Das Stellenangebot klingt verlockend und entspricht genau dem eigenen Profil. Trotzdem kommt die Bewerbung postwendend wieder zurück. So erging es auch einer 1961 in Russland geborene Bewerberin, die sich im Jahre 2006 auf eine ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfolglos beworben hatte. Das Unternehmen teilte ihr nicht mit, ob es einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Dies wollte sich die abgelehnte Bewerberin nicht bieten lassen und zog vor Gericht.
Sie war der Meinung sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von dem Unternehmen deshalb eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Nachdem die Vorinstanzen zunächst die Klage abgewiesen hatten, zog die abgelehnte Bewerberin bis vors Bundesarbeitsgericht. Dort konnte sie einen Teilerfolg erreichen, denn das BAG (Urteil vom 20. Mai 2005 – 8 AZR 287/08) hat jetzt dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein abgelehnter Stellenbewerber im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen behaupteter Diskriminierung einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat.
Konkret hat der Achte Senat des BAG dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?“
Das BAG selbst sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem EuGH obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Die Klägerin habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sieht das BAG nach nationalem Recht nicht. Ob dies allerdings den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspricht, durfte das BAG nicht selbst entscheiden.