Wer sich als Arbeitgeber mit dem Gedanken trägt, einen Arbeitnehmer/in während der Elternzeit zu kündigen, der sollte sich davor hüten, hier vorschnell und ohne kompetenten arbeitsrechtlichen Rechtsrat eine Kündigung auszusprechen. Wird nämlich vor Ausspruch der Kündigung nicht die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes eingeholt, ist die Kündigung nichtig und damit unwirksam.
Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig
Nach § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nämlich grds. nicht kündigen, also weder fristlos noch ordentlich. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Dies bedeutet, dass bei einem Verstoß die Kündigung nichtig ist, also ein Arbeitnehmer diese auf jeden Fall erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen kann. Diese Regelung gilt für jeden Arbeitnehmer, also unabhängig davon, ob das Kündigungsgesetz Anwendung findet. In dieses Verbot fallen sogar Kündigungen bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Ausnahme gilt nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts
Liegen besondere Gründe vor, die eine Kündigung rechtfertigen können, beispielsweise Betriebsstilllegung, Straftaten oder sonstige schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, dann kann die Kündigung ausnahmsweise doch zulässig sein, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die schriftliche Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts eingeholt hat, § 18 Abs. 1 S. 4, 5 BEEG. Eine vorschnell ausgesprochene Kündigung wird nicht dadurch wirksam, dass nachträglich versucht wird die Genehmigung einzuholen. Hat der Arbeitgeber die Einholung der Zustimmung übersehen, dann muss er vielmehr zunächst die Zustimmung einholen und dann eine neue Kündigung aussprechen. Dies ist gerade, wenn eine fristlose Kündigung im Raum gestanden hat, problematisch, weil dann regelmäßig die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist, so dass eine fristlose Kündigung nicht mehr in Betracht kommt.
Der Arbeitnehmer wird vom Gewerbeaufsichtsamts im Rahmen des Zustimmungsverfahrens angehört. So erfahren Sie als Arbeitnehmer also frühzeitig davon, dass Ihr Arbeitgeber beabsichtigt zu kündigen. Stimmt das Gewerbeaufsichtsamts der Kündigung zu, dann handelt es sich dabei um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt, der vor dem Verwaltungsgericht mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Gleichwohl kann der Arbeitgeber dann kündigen. Diese wird wiederum mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen.
Kündigungen durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit sind ausnahmslos zulässig
Wenn Sie dagegen als Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen möchten, dann ist dies ausnahmslos zulässig. Ebenso ist es möglich mit dem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.