Ist ein Kind behindert, dann versuchen viele Eltern mit einem sog. Behindertentestament Regelungen zu treffen, damit im Falle ihres Ablebens nicht das Sozialamt, sondern das Kind bestmöglich vom Nachlass profitiert. Was aber ist, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, wenn das Testament nicht korrekt nach den Vorgaben der Rechtsprechung zum Behindertentestament formuliert ist und so plötzlich beim Ableben eines Elternteils dem behinderten Kind Pflichtteilsansprüche zustehen und nun nachträglich versucht wird, dies durch einen Erlassvertragzwischen dem überlebenden Elternteil und dem Kind zu kompensieren? Diese Frage hatte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 09.11.2021 (10 U 19/21) zu klären und am Ende dann dem Sozialträger einen Rückgriff auf dem Pflichtteil verwehrt.
Behinderter Sohn vereinbart mit Erbin trotz Sozialhilfebezug nach Eintritt des ersten Erbfalls Verzicht auf Pflichtteilsansprüche
Eheleute hatten 2 Kinder, eine Tochter und einen behinderten Sohn. Sie hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Tochter zur Schlusserbin eingesetzt haben (sog. Berliner Testament). Ihren Sohn, der aufgrund eines cerebralen Geburtsschadens mit verminderter Sauerstoffversorgung seit seiner Geburt in seinen Fähigkeiten stark eingeschränkt, aber gleichwohl voll geschäftsfähig, war, und der seit seinem Hauptschulabschluss in einer Behindertenwerkstatt arbeitete, hatten sie enterbt. Nachdem der Vater verstorben war konnte die Mutter ihren Sohn nicht mehr allein zu Hause versorgen, so dass dieser in eine betreute Wohneinrichtung umgezogen war und Sozialhilfe bezog. Nun vereinbarte er mit seiner Mutter in notarieller Form einen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Trotz dieser Vereinbarung leitete das Sozialamt die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung Ansprüche auf sich über und nahm die Mutter als Alleinerbin im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Das Sozialamt argumentierte damit, dass der Vertrag über den Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit unwirksam sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Mutter als Erbin zur Auskunft verurteilt.
Prinzip des Familienlastenausgleichs muss beachtet werden
Die Berufung war dagegen erfolgreich und führte dazu, dass die Klage abgewiesen worden ist.
Die Richter sind dabei zum Ergebnis gelangt, dass durch den vereinbarten Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsansprüche des Sohnes untergegangen seiwn, so dass der Sozialträger keine im Pflichtteilsrecht wurzelnden Ansprüche gegen die erbende Mutter geltend machen konnte.
Begründet haben die Richter dies damit, dass ein nach dem Erbfall vereinbarter Pflichtteilserlass ebenso wenig gegen die guten Sitten verstoßen würde, wie ein lebzeitig erklärter Pflichtteilsverzicht. Letzteres sei bereits vom BGH anerkannt und deshalb auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen.
Dass die Vereinbarung dazu führe, dass der Verzicht die Allgemeinheit belaste, die sich nun nicht über dem Pflichtteilsanspruch zumindest teilweise refinanzieren könne, sei ohne Belang, weil hier das Prinzip des Familienlastenausgleichs beachtet werden müsse. Die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten fielen im Falle behinderter Kinder, so die Richter, besonders groß aus und die Eltern leisteten regelmäßig in den ersten Jahrzehnten des Lebens des behinderten Kindes einen so großen Beitrag, dass es gerechtfertigt sei, die Kosten im weiteren Verlauf des Lebens zu einem gewissen Teil von der Allgemeinheit tragen zu lassen.
Anmerkung:
Ende gut alles gut. Hier hatte die Familie nochmals Glück gehabt, jedenfalls beim 1. Erbfall. Beim 2. Erbfall wird dann allerdings das ganze weniger gut ausgehen und der Sozialträger auf die dann erneut entstehenden Pflichtteilsansprüche zugreifen.
Wer sich einem solchen Stress nicht aussetzen möchte, der sollte, wenn ein behindertes Kind vorhanden ist, zwingend ein Behindertentestament machen und insoweit nicht selbst herumdoktern, sondern fachkundig beraten und unterstützen lassen. Alles andere kann fatale Folgen, nicht nur für das behinderte Kind, sondern auch für die ganze Familie haben.
Haben auch Sie ein behindertes Kind, für das Sie nach Ihrem Ableben bestmöglich vorsorgen möchten? Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei die für Sie passenden Regelungen zu finden, damit ihr Vermögen Erleichterungen für das Kind und nicht für die Staatskasse bringt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.