Zählt ein Nacherbe zugleich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Sinne von § 2303 BGB, dann stellt sich oft die Frage wie sich die Stellung als Nacherbe mit dem Pflichtteilsrecht in Einklang bringen lässt, denn der Nacherbe erhält zwar eine Erberwartung aber noch keinen greifbaren Nachlass. Wer als Nacherbe schnelles Geld möchte, der wird daher automatisch an den Pflichtteil denken. Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten Fragen:
Kann ich beim 1. Erbfall als Nacherbe den Pflichtteil verlangen?
Grundsätzlich nein, denn auch der Nacherbe ist Erbe geworden. Von daher muss zunächst die Erbenstellung beseitigt werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die Ausschlagung der Nacherbschaft erklärt wird. Folge dieser Ausschlagung ist, dass die Nacherbschaft und damit auch die Beschränkungen des Vorerben wegfallen. Dieser wird zum Vollerben. Zählt der ausschlagende Nacherbe dann zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, dann kann er, bezogen auf den 1. Erbfall, den Pflichtteil geltend machen.
Wann kann ich die Ausschlagung erklären?
Die Ausschlagung kann nach § 2142 BGB bereits bei Eintritt des 1. Erbfalls erklärt werden. Die 6-wöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beginnt dagegen erst mit dem 2. Erbfall zu laufen. Problematisch kann dabei allerdings sein, dass zu diesem Zeitpunkt, gerade wenn zwischen dem 1. Erbfall und dem 2. Erbfall mehr als 3 Jahre liegen, Pflichtteilsansprüche bereits verjährt sind, denn diese unterliegen der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Wer also über die Ausschlagung nachdenkt, um noch vor Eintritt des 1. Erbfalls an Geld zu kommen, der sollte auf jeden Fall die Verjährung der Pflichtteilsansprüche im Auge behalten.
Wie muss ich die Ausschlagung erklären?
Die Erklärung der Ausschlagung erfolgt nicht etwa gegenüber dem Vorerben, sondern gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder dort zu Niederschrift oder aber in öffentlich beglaubigter Form, also notariell.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.