Versicherungsnehmer, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben, haben einen Anspruch darauf, dass sie im jährlichen Informationsschreiben der Versicherung über den Wert der Policen an gesondert über die Überschussanteile und den Garantiezins informiert werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 29.05.2017 (2-06 O 375/16) entschieden.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Diese hatte im vergangenen Jahr 68 Standardmitteilungen von Kapitallebensversicherungen an ihre Versicherungsnehmer untersucht und dabei festgestellt, dass Verbraucher nicht oder nicht vollständig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert werden. Die Verbraucher müssen nämlich jährlich über den Stand der Überschussanteile informiert werden.
Die Verbraucherzentrale hatte deshalb ein Musterverfahren gegen die Alte Leipziger Lebenssicherung geführt. Zum Rechtsstreit war es deshalb gekommen, weil diese sich beharrlich geweigert hatte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie war vielmehr der Meinung, es sei ausreichend, dass die gesetzlichen Anforderungen noch vor dem Prozess umgesetzt worden sind. Hierdurch wurde aber nach Auffassung des Gerichts nicht die durch den Rechtsverstoß gesetzte Wiederholungsgefahr beseitigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Weiterführende Information finden Sie bei dem Onlineportal DASINVESTMENT, das die Thematik in einem Beitrag mit Rechtsanwalt Helmut A. Graf als Rechtsexperte aufgegriffen hat.