Das BAG hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten muss.weiterlesen
