Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 02.11.2020 (1 BvR 2727/19) sozusagen als letzte Kontrollinstanz eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, mit der eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, der einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah“ in einer Betriebsratssitzung betitelt hatte, für wirksam erachtet wurde, abgesegnet. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich die diskriminierende Äußerungen …weiterlesen
Corona Spezial: Arbeitnehmer haben weder Anspruch auf Homeoffice noch auf ein Einzelbüro
Der Coronavirus kann im Einzelfall durchaus gefährlich sein. Dies steht sicherlich außer Frage. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Arbeitnehmer der davon ausgehenden Gefahr im Berufsleben nicht mehr stellen müssten und stattdessen, ohne dass dies mit dem Arbeitgeber abgestimmt ist, ins Homeoffice flüchten könnten. Eben dies hatte ein Arbeitnehmer gleich zu Beginn der Pandemie versucht …weiterlesen
Unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeit muss stets vor Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden
Bleibt ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern, dann rechtfertigt dies, auch bei einem gerade begonnenen Arbeitsverhältnis, nicht sofort eine fristlose Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitgeber zuvor (erfolglos) abgemahnt haben (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 2020,1 Sa 72/20)weiterlesen
Sind Telefonsexdienstleisterinnen Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes?
Bevor die Deutsche Rentenversicherung sich daran gemacht hat, dass freie Mitarbeiterverhältnis in Deutschland gänzlich zu unterbinden, landeten häufig Rechtsstreitigkeiten zwischen freien Mitarbeitern und Auftraggebern vor dem Arbeitsgericht, weil dann, wenn es zum Streit kam, die freie Mitarbeiter dann doch nicht mehr so frei sein wollten, wie zu Beginn des Vertragsverhältnisses und deshalb oftmals lieber Klageverfahren …weiterlesen
Corona Spezial: Müssen Lehrer aus Risikogruppen gleichwohl im Präsenzunterricht unterrichten?
Lehrer gehören ja bekanntlich zu den „Gewinnern“ der Corona-Pandemie, weil diese während des sog. Lockdown keine oder nur eine eingeschränkte Arbeitsleistung erbracht haben, aber gleichwohl – im Gegensatz zu vielen Arbeitnehmern oder Selbstständigen – trotz hinzugewonnener Freizeit weder Einbußen bei den Bezügen hinnehmen noch sich Sorgen um ihre Zukunft machen mussten. Nachdem nun in einigen …weiterlesen
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