Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses unterliegt dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit, vergl. § 109 GewO. Naturgemäß gehen die Auffassungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier oft auseinander. Dies insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist. Während manche Arbeitgeber weitgehend schmerzfrei …weiterlesen
Amtsgericht München erteilt AGG-Hopping klare Absage
AGG-Hopping ist ein für Arbeitgeber ziemlich lästiger Missbrauch des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Das „Geschäftsmodell“ funktioniert dabei so, dass dieser Personenkreis gezielt Stellenanzeigen darauf untersucht, ob diese einen Fehler enthalten, der den Rückschluss auf eine Diskriminierung zulassen könnte. Besonders beliebt ist dabei die Geschlechtsdiskriminierung, wenn beispielsweise eine Stellenanzeige nur weiblich formuliert war, oder eine Altersdiskriminierung, nämlich …weiterlesen
Polemisches Arbeitszeugnis erfüllt nicht die Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Es gibt Arbeitnehmer, die sind für jeden Betrieb eine Zumutung. Gleichwohl sollte sich der Arbeitgeber davor hüten, wenn er den unliebsamen Arbeitnehmer endlich losgeworden ist, dann beim Zeugnis „nachzutreten“ und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb zu polemisieren. Ein solches polemisches Arbeitszeugnis wird nämlich als sog. Nichtzeugnis eingestuft. Ist der Zeugnisanspruch in einem Urteil oder …weiterlesen
Vorsicht bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Vergleich
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, dann kann oft Streit darüber entstehen, ob die Befristung auch wirksam war. Dies insbesondere dann, wenn die Befristung mehrfach wiederholt wurde oder aber kein hinreichender Befristungsgrund vorgelegen hatte. Wer nun aber als Arbeitgeber meint auf der sicheren Seite zu sein, wenn eine solche Befristung in einem Prozessvergleich vereinbart worden ist, …weiterlesen
Erlaubte Nebentätigkeit rechtfertigt auch bei übermäßiger Nutzung der Ressourcen des Arbeitgebers keine Kündigung ohne Abmahnung
Aus Arbeitgebersicht ist Vorsicht geboten, wenn im Arbeitsvertrag pauschal bestimmte Nebentätigkeiten genehmigt werden, ohne dies näher zu konkretisieren oder zu begrenzen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, ob und in welchem Umfang zur Ausübung der Nebentätigkeit betriebliche Ressourcen in Anspruch genommen werden dürfen. Nimmt die Nebentätigkeit dann ein Ausmaß an, das der Arbeitgeber nicht …weiterlesen
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