Wer Elternzeit beansprucht muss dies schriftlich machen. Dies ist in § 16 Abs. 1 BEEG so geregelt. Wird die Schriftform nicht eingehalten, führt dies zur Nichtigkeit der Erklärung, § 125 S. 1 BGB. Durch Telefax oder E-Mail wird die Schriftform nicht gewahrt. Dies hat nunmehr das BAG in seinem Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 145/15) …weiterlesen
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist kein Kavaliersdelikt
Keinen Bock auf Arbeit oder Stress mit dem Chef? Kein Problem. Kurz zum Arzt gegangen und eine AU-Bescheinigung geholt und die Sache ist erledigt… Das, was auf den ersten Blick einfach klingt und in der Praxis auch einfach ist, weil viele Ärzte quasi auf Zuruf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und manchmal auch Patienten geradezu aufdrängen, kann nicht …weiterlesen
Prioritätsprinzip bei offenem Abfindungsprogramm des Arbeitgebers zulässig
Sollen Stellen in einem Betrieb abgebaut werden, dann geht es den Arbeitnehmern meist darum, den Arbeitsplatz zu behalten und nicht zum Kreis der zu kündigenden zu gehören. Wenn allerdings der Arbeitgeber ein großzügiges Abfindungsprogramm auflegt, dann kann auch der umgekehrte Effekt eintreten, nämlich dass mehr Arbeitnehmer auf ihren Arbeitsplatz gegen Zahlung einer stattlichen Abfindung verzichten wollen als …weiterlesen
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Raucherpausen
Rauchen ist out, jedenfalls im Arbeitsrecht. Während es früher Arbeitnehmer noch hinnehmen mussten, am Schreibtisch von den Kollegen zu gequalmt zu werden, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen, dass Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben, so dass sich die Problematik praktisch nicht mehr stellt. Weniger bekannt ist dagegen, dass Rauchen am Arbeitsplatz zwischenzeitlich …weiterlesen
BAG: Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Kommt es zu Spannungen am Arbeitsplatz, dann kann dies durch den Arbeitnehmer natürlich dadurch gelöst werden, dass er selbst kündigt. Aber nicht jeder Arbeitnehmer möchte gleich kampflos die Segel streichen und den Rückzug antreten. Dies insbesondere dann, wenn noch kein neuer Arbeitsplatz gefunden ist und damit aufgrund der Eigenkündigung eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld droht. …weiterlesen
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