Zivilrechtliche Streitigkeiten sind aus Sicht des Rechtsanwalts oft mühsam, weil viel geschrieben werden muss. Gerade dann, wenn sich der Sachverhalt auch in Anlagen zum Schriftsatz wieder finden lässt, könnte man, um sich Zeit und der Sekretärin Schreibarbeit zu sparen, auf die Idee kommen, sich kurz zu fassen und stattdessen auf die Anlagen Bezug nehmen.weiterlesen
BAG: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenabgeltung
Endet ein Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich, sondern durch einseitige Arbeitgeberkündigung, dann wird oft nicht nur über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten, sondern darüber, ob der ausscheidende Arbeitnehmer auch noch die Bezahlung von Überstunden verlangen kann. Dies insbesondere dann, wenn eine Geltendmachung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterblieben ist, um aus Sicht des Arbeitnehmers nicht den „Betriebsfrieden“ zu …weiterlesen
Kündigungen von Schlecker-Mitarbeitern durch Insolvenzverwalter sind unwirksam
Die betriebsbedingten Kündigungen durch die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firmen Anton Schlecker und Anton Schlecker XL vom 28.03.2012 sind unwirksam. Dies geht aus drei Urteilen des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2012 hervor. Die Insolvenzverwalter hätten jeweils keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt, heißt es in den Entscheidungsgründen (Az.: 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12 …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 5)?
Big Boss is watching you: Aber nur geschäftlich Erlaubt: Prinzipiell darf der Chef – unter Beachtung des Datenschutzes – die geschäftlich bedingten Bewegungen seiner Mitarbeiter im Internet kontrollieren. Solche Daten können dann auch auf dem Server gesammelt werden. Verboten: Der Arbeitgeber darf solche Daten aber nicht benutzen, um das Verhalten und die Leistung im Job …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 4)?
Sex-Seiten aufrufen: Für Bildersammler wird’s eng Erlaubt: Wer während der Arbeitszeit rein zufällig auf Sex-Seiten stößt, hat keine Nachteile zu befürchten, solange diese Seiten-Aufrufe die Ausnahme bleiben. Auch Mitarbeiter, die sich lediglich an Sex-Bannern erfreuen, riskieren nichts, solange dabei der Klickfinger ruhig bleibt. Der Arbeitgeber hat allerdings auch das Recht, Filterprogramme zu installieren, die bewirken, …weiterlesen
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