Chef online beleidigen: Kann ins Auge gehen Erlaubt: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt auch im Internet. Kritik ist zulässig, solange das Persönlichkeitsrecht des Chefs nicht verletzt wird. Verboten: Wer seinen Boss im Internet anschwärzt, liefert ihm einen Kündigungsgrund. Beleidigungen oder Schmähkritik braucht der Chef nicht hinzunehmen, denn solche Äußerungen gelten als öffentlich, nicht als privat. …weiterlesen
BAG: Massenentlassungsanzeige – Keine Heilung von Fehlern durch bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsverwaltung
Begeht der Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige Fehler, werden diese durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18,20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte sind durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2012,Az. …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 2)?
Privat surfen: Oft ist das gar nicht verboten! Erlaubt: An explizite Verbote des Arbeitgebers muss sich jeder halten. Die Überwachung der privaten Internetnutzung ist aber grundsätzlich nicht zulässig. Eine „Missbrauchskontrolle“ ist nur erlaubt, wenn genügend Indizien vorliegen, dass durch das private Surfen die Arbeitsleistung sinkt. Wer etwa vom Betriebs-PC aus seine private Homepage ins Web …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 1)?
Vorsicht, Chef hört mit! Private E-Mails schreiben, nach Herzenslust im Web surfen, Dateien downloaden, und das Ganze natürlich während der Arbeitszeit – mal ehrlich: Kennen Sie nicht auch Kollegen, die sich ab und zu eine Surfpause gönnen? Oder haben Sie etwa selbst schon…? Aber: Der schnelle Klick ins Web kann böse Konsequenzen für Ihren Arbeitsplatz …weiterlesen
BAG: Kündigung aufgrund verdeckter Videoüberwachung?
Wer stiehlt, der fliegt. Dieser Grundsatz gilt für gewöhnlich im Arbeitsrecht. Wird der Arbeitnehmer aber nur deshalb des Diebstahls überführt, weil der Arbeitgeber eine verdeckte Videoüberwachung verwendet hat, kann dies aus Sicht des Arbeitgebers durchaus problematisch sein, weil er hierdurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift. Folge kann ein Beweisverwertungsverbot sein.weiterlesen