Testierfähigkeit ist die Regel, Testierunfähigkeit die Ausnahme. Dies bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, der behauptet ein Testament sei wegen Testierunfähigkeit unwirksam dies auch beweisen muss. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen das Nachlassgericht strengen Prüfungspflichten unterliegt und nicht einfach, ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen unternommen zu haben, von der Testierfähigkeit ausgehen darf. Dies ist beispielsweise bei chronischen Wahnvorstellungen …weiterlesen
Pflichtteilsrecht absurd – Zum Pflichtteilsanspruch des sog. Leihvaters bei der Vaterschaftsanerkennung gegenüber schwangeren Asylbewerberinnen
Not macht bekanntlich erfinderisch. So mancher deutsche Mann, der Hartz IV bezieht, bessert deshalb sein Einkommen dadurch auf gegen Bezahlung die Vaterschaft bei schwangeren Asylbewerberinnen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach Deutschland gekommen sind, anzuerkennen. Dies deshalb, weil das Kind dann nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz kraft Abstammung automatisch auch deutscher Staatsbürger wird. Es hat so ein …weiterlesen
Testamentsvollstreckungsvermerk im Erbschein bei bloß beaufsichtigender Testamentsvollstreckung unzulässig
Führt eine angeordnete Testamentsvollstreckung nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Erben, dann ist diese nicht auf dem Erbschein durch sog. Testamentsvollstreckungsvermerk („Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“) zu vermerken (OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2017 – 2 Wx 72/17).weiterlesen
Irrtum über Nachlassüberschuldung berechtigt zur Anfechtung
Wird die Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen nicht ausgeschlagen, dann gilt sie nach § 1943 BGB als angenommen. Die Erbfolge ist also die Regel, die Ausschlagung die Ausnahme. Wer nicht rechtzeitig ausschlägt, tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die des Erblassers, übernimmt also den Nachlass mit allen Aktiva und Passiva. Stellt sich dann nachträglich …weiterlesen
Ungeteilte Erbengemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft
Im Erbfall geht der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf die Erben über, § 1922 BGB. Diese bilden dann eine Erbgemeinschaft. Das, was auf den ersten Blick recht einfach klingt, kann in der Praxis durchaus fatale Auswirkungen haben, wenn die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft falsch eingeordnet wird. Diese ist nämlich eine Gesamthandsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft. Dies …weiterlesen
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