Das Verhältnis zwischen dem Erben einerseits und dem Pflichtteilsberechtigten andererseits ist spannungsgeladen. Während nämlich der Erbe ein Interesse daran hat, den Nachlass, zumindest im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsansprüche, möglichst gering zu halten, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Interesse daran, dass der Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß ermittelt wird. Im Rahmen seines ihm zustehenden Auskunftsrechts nach § 2314 …weiterlesen
Bei Ehegattentestamenten sind die Regelungen über die Anwachsung von der Wechselbezüglichkeit erfasst
Sind bei sog. Ehegattentestamenten Verfügungen wechselbezüglich, dann können diese, nachdem der erste Ehegatte verstorben ist, nicht mehr einseitig vom überlebenden Ehegatten geändert werden. Dies ist oft so gewünscht. Manchmal aber treten auch Rechtsfolgen ein, die so vielleicht nicht gewollt worden und nur deshalb eintreten, weil die testamentarischen Regelungen nicht in allen Bereichen vollständig zu Ende gedacht …weiterlesen
Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Möchte der Erblasser sicherstellen, dass sein Wille auch (zeitnah) umgesetzt wird, dann bestellt er regelmäßig einen Testamentsvollstrecker. Eine solche Bestellung stößt bei manchen Erben aber nicht immer auf Gegenliebe, insbesondere dann, wenn keine neutrale Person zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist, sondern ein Miterbe das Amt übernimmt. Es wird dann schnell gemutmaßt, dass dieser seine Position …weiterlesen
Nottestament (Drei-Zeugen-Testament) nur ausnahmsweise wirksam, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments nicht möglich war
Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage ein handschriftliches Testament zu verfassen, dann muss er vorrangig ein notarielles Testament errichten. Ein Nottestament vor drei Zeugen ist nur dann wirksam, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments (nachweislich) nicht mehr möglich war (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – 15 B 587/15).weiterlesen
Vorsicht mit unpräzisen Auflagen bei der Erbeinsetzung
Eine Erbeinsetzung kann grundsätzlich auch unter einer Auflage erfolgen. Der Erbe wird dabei zu einer Leistung, also zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, verpflichtet. Wer eine solche „Bedingung“ für den Eintritt des Erbfalls setzt, der muss aufpassen, dass dadurch nicht sein ganzes Testament unwirksam wird.weiterlesen
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