Zählen zum Nachlass Schusswaffen, dann kann dies für den Erben, jedenfalls dann, wenn er die Waffen nicht abgibt, sondern weiter behalten will, ungeahnte Probleme bereiten. Diese Erfahrung musste nunmehr auch eine Erbin machen, die von ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann das Eigentum an Schusswaffen im Wege der Erbfolge erlangt hatte und die sich erfolglos gegen …weiterlesen
Erbverzicht wirkt grundsätzlich auch zulasten von Abkömmlingen
Um Streitigkeiten zwischen den Kindern zu vermeiden wird manchmal noch zu Lebzeiten zwischen den Eltern und den Kindern in einem notariellen Vertrag ein Erbverzicht vereinbart, wonach ein oder mehrere Kinder auf ihr Erbrecht verzichten und im Gegenzug dafür zu Lebzeiten bereits entschädigt werden. Beim Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber Vorsicht geboten, weil ein solcher Verzicht …weiterlesen
Grundstücksvermächtnis durch Eintragung einer Vormerkung effektiv absichern
Wem in einem Testament durch Vermächtnis eine Immobilie zugewandt worden ist, der hat mit Eintritt des Erbfalls einen sofortigen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, also Zustimmung zur Auflassung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass zunächst der Erbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, bevor dieser das Grundstück dann auf den Vermächtnisnehmer übertragen kann. Ganz im Gegenteil. …weiterlesen
OLG München: Pflichtteilsklausel in Kombination mit Anordnung der Gleichbehandlung gemeinsamer Kinder kann wechselbezügliche Anordnung der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung sein
Wer seine Kinder liebt und in der glücklichen Lage ist diesen etwas zu hinterlassen, sollte ein Testament verfassen, das so ausgestaltet ist, dass kein Streit zwischen den Kindern nach dem Tod eines oder beider Elternteile entstehen kann. Ein oft nicht bedachter Streitpunkt kann dann entstehen, wenn beim sog. Ehegattentestament der überlebende Ehegatte ein unbeschränktes Verfügungsrecht …weiterlesen
Verpflichtung zur Errichtung eines Testaments im Rahmen eines Prozessvergleichs ist unwirksam
In § 2302 BGB ist die Unbeschränkbarkeit der Testierfreiheit geregelt. Dort heißt es: „Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.“ Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt es immer wieder vor, dass dies bei Abschluss von Prozessvergleichen, sowohl von Rechtsanwälten, aber …weiterlesen
- « Vorherige Seite
- 1
- …
- 73
- 74
- 75
- 76
- 77
- …
- 91
- Nächste Seite »
