Bei Freiberuflern, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Architekten taucht in der Firmenbezeichnung oft der Zusatz „und Partner“ auf. Während vormals diese Regelung über die Rechtsform des Zusammenschlusses nichts ausgesagt hat, also sich manchmal auch BGB-Gesellschaft mit diesem Zusatz benannt haben, ist nunmehr in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG geregelt, dass der Firmenzusatz „Partner“ zu nur von …weiterlesen
Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber Dritten nicht nach Griff in die Kasse
Gläubiger einer GmbH haben grundsätzlich nur Ansprüche gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen deren Geschäftsführer. Dies gilt selbst dann, wenn ein „Griff in die Kasse“ des Geschäftsführers zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt hat. Schadensersatzansprüche stehen nur der Gesellschaft, nicht aber deren Gläubigern zu (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17).weiterlesen
Vorsicht bei der Rückführung von Gesellschafterdarlehen – im Insolvenzfall droht Anfechtung
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.05.2019 (IX ZR 67/18) die Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens bejaht, obwohl anschließend der zunächst an den Gesellschafter abgeflossene Betrag von einem Dritten, nämlich der Muttergesellschaft, wieder an die insolvente Tochtergesellschaft zurückgezahlt worden ist, also (bei laienhafter Betrachtung) rechnerisch Gläubiger nicht benachteiligt worden sind.weiterlesen
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft wie ein bestellter Geschäftsführer auf Schadenersatz nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz analog
Dass der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er bei der Geschäftsführung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwendet, dieser zum Schadenersatz verpflichtet ist, ist den meisten Geschäftsführern hinlänglich bekannt und in § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz so geregelt. In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass die Geschäfte der Gesellschaft faktisch gar nicht vom Geschäftsführer, …weiterlesen
Zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer kann nichtig sein
ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu weit gefasst, weil beispielsweise pauschal jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten wird, ohne dass dies den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient, dann wird der Zweck des Wettbewerbsverbots ins Gegenteil verkehrt. Dieses ist dann nicht nur teilnichtig, sondern gesamtnichtig (OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 – 7 U 2107/18).weiterlesen