Weniger ist manchmal mehr. Dies gilt auch bei der Regelung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in den Anstellungsverträgen von GmbH-Geschäftsführern. Sind diese nämlich zu weit gefasst, dann ist das gesamte Wettbewerbsverbot nach Auffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 – 7 U 2107/18) nichtig.weiterlesen
Achtung: Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen sind nicht länger nachträgliche Anschaffungskosten
Der BFH hat mit dem Stichtag 27.09.2017 seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch Gesellschafter einer GmbH geändert. Diese können nun nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden (Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15).weiterlesen
Zur fristlosen Kündigungen eines Geschäftsführerdienstvertrages
Auch, wenn Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführers nicht bei den Arbeitsgerichten, sondern bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit landet, beurteilt sich die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages auch hier nach den Vorgaben des § 626 BGB. Dies bedeutet, dass als Kündigungsgrund Tatsachen vorliegen müssen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der …weiterlesen
Zu den Haftungsproblemen bei der Umwandlung einer GmbH in eine GbR
Findet ein Wechsel in der Gesellschaftsform und in der Struktur der Gesellschafter statt, dann besteht oft die Gefahr, dass nach Rechtsscheingrundsätzen ausgeschiedene Gesellschafter für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Deshalb ist es wichtig, dass Gesellschafter einer Gesellschaft, die umgewandelt wird, Gläubigern der umgewandelten Gesellschaft ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft mitteilen, wenn sie nach der Beschlussfassung …weiterlesen
Höchstbetragsbürgschaft vs. Gesellschaftsanteil beim Innenausgleich von GmbH-Gesellschaftern
Gesellschafter einer GmbH wissen, dass die Gesellschaft oft nur deshalb Bankkredit erhält, weil die Gesellschafter sich persönlich verbürgen. Was viele Gesellschafter allerdings nicht wissen ist, dass sog. Höchstbetragsbürgschaften, also Bürgschaften, bei denen sich die Gesellschafter teilweise in unterschiedlicher Höhe verbürgen, maßgeblich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis beeinflussen. Dies bedeutet, dass dann im Haftungsfall es nicht entscheidend auf …weiterlesen
