Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO nF hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungs-gründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen (AG Hamburg, Beschluss vom 19.2.2015 – 68 c IK 3/15).weiterlesen
Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger
In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015 – 16 W 6/15). Nach § 116 Satz 1 Nr.1 ZPO kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem dann in Betracht, wenn …weiterlesen
Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Zahlung der Nutzungsentschädigung
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 97 Abs.2 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner keine Nutzungsentschädigung für sein von ihm genutztes Wohnhaus zahlt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO scheidet aus (AG Göttingen, Beschluss vom 22.1.2015 – 74 IK 67/10).weiterlesen
BGH: Restschuldbefreiung unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung möglich
Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 44/13).weiterlesen
Bei der Erklärung nach § 13 Abs.1 S.7 InsO handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist
Gemäß § 13 Abs.1 S. 7 InsO hat der Schuldner dem zum Insolvenzantrag gehörenden Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen eine Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Diese Erklärung muss vom Schuldner persönlich abgegeben werden, da es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, handelt. Dies entschied nun das AG Essen mit Beschluss vom …weiterlesen
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