Nach einer Entscheidung des LG Dresden vom 09.05.2014 (10 O 2237/13) kann ein die Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO ausschließendes Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorliegen, wenn ein Arbeitgeber auf Grund seiner arbeits- und krankenversicherungsvertraglichen Verpflichtungen Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle abführt, da dem Arbeitnehmer im Gegenzug die entsprechenden Leistungen, insbesondere Krankenversicherungsschutz, Rentenanwartschaften etc. …weiterlesen
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit können als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei sein
Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 87/13).weiterlesen
Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren
Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese in § 60 GmbHG normierten Fortsetzungsmöglichkeiten sind nach …weiterlesen
BGH: Kirchliche Entschädigung keine massezugehörige Zahlung
Der BGH hat mit Urteil vom 22.05.2014 (X ZB 72/12) entschieden, dass die aufgrund des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 02.03.2011 gezahlten „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfer sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ nicht pfändbar sind und im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse fallen.weiterlesen
Vollstreckung bei Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren
Bestreitet der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung, so ist dies in die Tabelle einzutragen. Der Eintrag bewirkt, dass ein Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Versagung der Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung aus der Tabelle nicht betreiben kann. Ein Widerspruch des Schuldners hindert somit die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens.weiterlesen
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